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860.111 SHVOASOC CH-BE

Art. 11a Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Rückerstattung 1 Berechnung

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Wirtschaftliche Hilfe
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Art. 11a Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Rückerstattung 1 Berechnung

1. Bei der Berechnung der Rückerstattung ist bei Personen mit Kindern, denen wirtschaftliche Hilfe als Haushaltseinheit gewährt worden ist, der auf die Kinder entfallende nicht rückerstattungspflichtige Betrag nach Personenzahl auszusondern, soweit die geleistete wirtschaftliche Hilfe nicht eindeutig einer Person zugeordnet werden kann.

2. Der Zinssatz für die Berechnung der Rückerstattung bei unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe entspricht dem vom Regierungsrat jährlich festgelegten Zinssatz für ausstehende Steuerbeträge.

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