860.111
SHVOASOC
CH-BE
Art. 11 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Personen des Asylbereichs
Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Wirtschaftliche Hilfe
Art. 11 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Personen des Asylbereichs
Falls die Trägerschaft eines Sozialdienstes den Vollzug der Sozialhilfe für vorläufig Aufgenommene, die sich länger als seit sieben Jahren in der Schweiz aufhalten, an eine andere öffentliche oder private Trägerschaft überträgt, kommen die Artikel 34 ff. über den Einbezug von Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen zum Lastenausgleich zur Anwendung.