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860.111 SHVOASOC CH-BE

Art. 11 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Personen des Asylbereichs

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Wirtschaftliche Hilfe
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Art. 11 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Personen des Asylbereichs

Falls die Trägerschaft eines Sozialdienstes den Vollzug der Sozialhilfe für vorläufig Aufgenommene, die sich länger als seit sieben Jahren in der Schweiz aufhalten, an eine andere öffentliche oder private Trägerschaft überträgt, kommen die Artikel 34 ff. über den Einbezug von Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen zum Lastenausgleich zur Anwendung.

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