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860.111 SHVOASOC CH-BE

Art. 10d Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - 3. Unterstützungspflicht

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Wirtschaftliche Hilfe
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Art. 10d Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · 3. Unterstützungspflicht

1. Das anrechenbare Einkommen, das zur Unterstützungspflicht von Verwandten führt, muss folgende Beträge übersteigen

a bei alleinstehenden Verwandten 60’000 Franken, zuzüglich 10'000 Franken pro minderjährigem oder in Ausbildung stehendem Kind,

b bei verheirateten Verwandten oder Verwandten, die in einer eingetragener Partnerschaft leben, 90'000 Franken, zuzüglich 10'000 Franken pro minderjährigem oder in Ausbildung stehendem Kind.

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