860.111
SHVOASOC
CH-BE
Art. 10d Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - 3. Unterstützungspflicht
Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Wirtschaftliche Hilfe
Art. 10d Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · 3. Unterstützungspflicht
1. Das anrechenbare Einkommen, das zur Unterstützungspflicht von Verwandten führt, muss folgende Beträge übersteigen
a bei alleinstehenden Verwandten 60’000 Franken, zuzüglich 10'000 Franken pro minderjährigem oder in Ausbildung stehendem Kind,
b bei verheirateten Verwandten oder Verwandten, die in einer eingetragener Partnerschaft leben, 90'000 Franken, zuzüglich 10'000 Franken pro minderjährigem oder in Ausbildung stehendem Kind.