Art. 10c Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - 2. Berechnung des anrechenbaren Einkommens
Art. 10c Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · 2. Berechnung des anrechenbaren Einkommens
1. Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus dem steuerbaren Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) [[11]] und einem Vermögensverzehr.
2. Der Vermögensverzehr ergibt sich aus dem steuerbaren Vermögen minus eines Freibetrags nach Absatz 3; der verbleibende Betrag wird gemäss den Umwandlungsquoten nach Absatz 4 in den jährlichen Vermögensverzehr umgerechnet.
3. Vom steuerbaren Vermögen werden folgende Freibeträge abgezogen
a. bei alleinstehenden Verwandten 125’000 Franken, zuzüglich 20'000 Franken pro minderjährigem oder in Ausbildung stehendem Kind,
b. bei verheirateten Verwandten oder Verwandten, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, 250'000 Franken, zuzüglich 20'000 Franken pro minderjährigem oder in Ausbildung stehendem Kind.
4. Der nach Abzug des Freibetrags verbleibende Vermögensbetrag wird gemäss den folgenden Quoten in den jährlichen Vermögensverzehr umgewandelt
| Alter der verwandten Person | Umwandlungsquoten |
| --- | --- |
| 18-30 | 1/60 |
| 31-40 | 1/50 |
| 41-50 | 1/40 |
| 51-60 | 1/30 |
| Ab 60 | 1/20 |