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Art. 10b Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Verwandtenunterstützung bei Vermögensverzicht 1. Grundsatz

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Wirtschaftliche Hilfe
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Art. 10b Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Verwandtenunterstützung bei Vermögensverzicht 1. Grundsatz

1. Hat eine bedürftige Person zugunsten von Verwandten, die nach Artikel 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) unterstützungspflichtig sind, auf Vermögen verzichtet, prüft der zuständige Sozialdienst, ob die begünstigten Verwandten zur Leistung von Unterstützung im Umfang des Vermögens herangezogen werden können, das sie von der bedürftigen Person erhalten haben.

2. Von einer Unterstützungspflicht ist auszugehen, wenn die begünstigten Verwandten über ein anrechenbares Einkommen verfügen, das mindestens jenem gemäss Artikel 10d entspricht.

3. Kann mit den begünstigten Verwandten keine Vereinbarung zur Leistung von Unterstützung getroffen werden, ist die Unterstützungspflicht klageweise geltend zu machen.

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