860.111
SHVOASOC
CH-BE
Art. 10a Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Verzicht auf Errichtung eines Grundpfands
Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Wirtschaftliche Hilfe
Art. 10a Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Verzicht auf Errichtung eines Grundpfands
1. Auf den Abschluss eines Vertrags auf Errichtung eines Grundpfands kann verzichtet werden, wenn
a *** zum Zeitpunkt des Eintritts der Bedürftigkeit bereits feststeht, dass sie in absehbarer Zeit wegfällt,
b *** der Verkauf des Grundstücks bereits feststeht,
c *** der amtliche Wert des Grundstücks weniger als 50'000 Franken beträgt.