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Art. 10a Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Verzicht auf Errichtung eines Grundpfands

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Wirtschaftliche Hilfe
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Art. 10a Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Verzicht auf Errichtung eines Grundpfands

1. Auf den Abschluss eines Vertrags auf Errichtung eines Grundpfands kann verzichtet werden, wenn

a *** zum Zeitpunkt des Eintritts der Bedürftigkeit bereits feststeht, dass sie in absehbarer Zeit wegfällt,

b *** der Verkauf des Grundstücks bereits feststeht,

c *** der amtliche Wert des Grundstücks weniger als 50'000 Franken beträgt.

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