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860.111 SHVOASOC CH-BE

Art. 10 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Schuldentilgung

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG) - Wirtschaftliche Hilfe
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Art. 10 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Schuldentilgung

1. Für das Tilgen von Schulden wird in der Regel keine wirtschaftliche Hilfe gewährt.

2. Schulden können bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe ausnahmsweise berücksichtigt und getilgt werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann.

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