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860.111 SHVOASOC CH-BE

Art. 1 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) - Strategisches Controlling

Organisation und Zuständigkeiten (Art. 11 bis 21 SHG)
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Art. 1 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) · Strategisches Controlling

1. Das strategische Controlling stellt die Effektivität und Effizienz auf allen Verantwortungsebenen sicher.

2. Das strategische Controlling ist wirkungs- und zielorientiert aufgebaut. Es schafft die Verbindung zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Wirkungen und Leistungen.

Strategisches Controlling Art. T1-1 Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) →

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