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Art. 4 Direktionsverordnung über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV) - Maximalbeträge

Unterbringungskosten - Kostenübernahme in der Flüchtlingssozialhilfe
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Art. 4 Direktionsverordnung über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV) · Maximalbeträge

1. Pro Tag, den die Minderjährigen in der Pflegefamilie verbringen, werden Unterbringungskosten im Umfang des vereinbarten Pflegegeldes übernommen, höchstens aber bis zu den Maximalbeträgen gemäss Artikel 26 bis 28 der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSV).

1a

Wird die Unterbringung von einer Institution erbracht, die einen Leistungsvertrag oder eine Leistungsvereinbarung gemäss Artikel 15 KFSG abgeschlossen hat, richtet sich die Kostenübernahme nach der gemäss Artikel 13 und 14 KFSV vertraglich festgelegten monatlichen Pauschale und dem Tagestarif pro betreutem Kind.

1b

Wird die Unterbringung in einer Institution ohne Leistungsvertrag gemäss Artikel 15 KFSG erbracht, werden grundsätzlich Unterbringungskosten bis maximal 300 Franken pro Tag übernommen.

2. Bei Unterbringungen gemäss Absatz 1b wird bei einer kurzfristigen Abwesenheit der oder des Minderjährigen derjenige Betrag bezahlt, der im Zeitpunkt der Unterbringung zwischen Trägerschaft gemäss Artikel 10 Absatz 1 SAFG und Institution für solche Abwesenheiten vereinbart worden ist.

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