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Art. 3 Direktionsverordnung über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV) - Voraussetzungen für Kostenübernahme

Unterbringungskosten - Kostenübernahme in der Flüchtlingssozialhilfe
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Art. 3 Direktionsverordnung über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV) · Voraussetzungen für Kostenübernahme

1. Die Maximalbeträge für Unterbringungskosten werden ausgerichtet, wenn die von einer Trägerschaft gemäss Artikel 10 Absatz 1 SAFG vermittelte Unterbringung

a) einvernehmlich ist,

b) unabdingbar für das Wohl der oder des bedürftigen Minderjährigen ist,

c) die Erziehung, die Unterstützung und die Betreuung von Minderjährigen anstelle ihrer gesetzlichen Vertreter bezweckt,

d) in einer Institution mit einer Betriebsbewilligung der zuständigen Behörde oder in einer Pflegefamilie mit einer Bewilligung gemäss der eidgenössischen Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO)[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_1996019_2_4_c) erfolgt und

e) bei Familienpflege ein schriftlicher Pflegevertrag zwischen den Pflegeeltern und der gesetzlichen Vertretung des Pflegekindes abgeschlossen wurde, der insbesondere regelt

1. den Zeitpunkt des Beginns des Pflegekinderverhältnisses.

2. das Pflegegeld (Abgeltung für Betreuung, Unterkunft und Verpflegung).

3. die Auslagen, die nicht durch das Pflegegeld abgegolten werden (Nebenkosten).

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