Art. 2a Direktionsverordnung über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV)
Art. 2a Direktionsverordnung über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV)
1. Im Falle einer einvernehmlichen Unterbringung einer oder eines bedürftigen Minderjährigen in einer Institution oder Pflegefamilie richtet sich die Zuständigkeit der Kostenübernahme oder Vorfinanzierung der Unterbringungskosten
a) nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_1996014_2_2_c), sofern die Unterbringung von einem Sozialdienst vermittelt worden ist, oder
b) nach den nachfolgenden Bestimmungen, sofern die Unterbringung von einer gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_1996015_2_3_c) beauftragten Trägerschaft vermittelt worden ist.
2. Nebenkosten (Art. 8) sind nicht Bestandteil der Unterbringungskosten.