860.111.1
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Art. 2 Direktionsverordnung über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV) - Umfang der Kostenübernahme
Allgemeines
Art. 2 Direktionsverordnung über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV) · Umfang der Kostenübernahme
1. Die Kosten von situationsbedingten Leistungen werden innerhalb der Maximalbeträge dieser Verordnung grundsätzlich im Umfang des mit Quittung belegten Betrages übernommen.