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Art. 87 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Einführungsfristen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 87 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Einführungsfristen

1. Die Gemeinden haben bis spätestens 31. Dezember 2004 einen eigenen Sozialdienst zu führen, mit andern Gemeinden einen gemeinsamen Sozialdienst zu betreiben oder sich dem Sozialdienst einer andern Gemeinde anzuschliessen.

2. Die Sozialdienste, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügen, haben sich bis spätestens 31. Dezember 2004 anzupassen.

3. Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung, bis zu welchem Zeitpunkt die Gemeinden im Bereich individuelle Sozialhilfe ein Controllingsystem nach den von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion zu erlassenden Vorschriften einzuführen haben.

4. Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung, bis zu welchem Zeitpunkt der Kanton und die Gemeinden die institutionellen Leistungsangebote nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen haben.

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