Art. 86 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Übergangsrecht
Art. 86 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Übergangsrecht
1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Gesuche und Verfahren werden in formeller und materieller Hinsicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter behandelt.
2. Die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen worden ist, richtet sich nach den Bestimmungen des neuen Rechts. Bisheriges Recht bleibt hingegen insoweit massgebend, als es für die rückerstattungspflichtige Person günstiger ist.
3. Die Aufwendungen des Kantons und der Gemeinden des Jahres 2001 werden beim Lastenausgleich im Jahre 2002 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abgerechnet. Die Korrekturen des Jahres 2000 werden nach bisherigem Recht abgerechnet.
4. Die Aufwendungen des Kantons und der Gemeinden für institutionelle Leistungsangebote sind bis zur Bereitstellung der Leistungsangebote nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterhin lastenausgleichsberechtigt, sofern sie bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der Lastenverteilung gemäss Fürsorgegesetzgebung unterlagen. Davon ausgenommen sind die Aufwendungen für die kantonalisierten Bereiche.