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860.1 SHGLASOC CH-BE

Art. 86 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Übergangsrecht

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 86 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Übergangsrecht

1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Gesuche und Verfahren werden in formeller und materieller Hinsicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter behandelt.

2. Die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen worden ist, richtet sich nach den Bestimmungen des neuen Rechts. Bisheriges Recht bleibt hingegen insoweit massgebend, als es für die rückerstattungspflichtige Person günstiger ist.

3. Die Aufwendungen des Kantons und der Gemeinden des Jahres 2001 werden beim Lastenausgleich im Jahre 2002 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abgerechnet. Die Korrekturen des Jahres 2000 werden nach bisherigem Recht abgerechnet.

4. Die Aufwendungen des Kantons und der Gemeinden für institutionelle Leistungsangebote sind bis zur Bereitstellung der Leistungsangebote nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterhin lastenausgleichsberechtigt, sofern sie bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der Lastenverteilung gemäss Fürsorgegesetzgebung unterlagen. Davon ausgenommen sind die Aufwendungen für die kantonalisierten Bereiche.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

100 2021 59 · be (Art. 86 Abs. 2 SHG)
Social Welfare Recipient Ordered to Repay Benefits After Inheritance Defeats Integration Measure and Hardship Claims
Cited in the reasoning to establish the applicable law (new vs. old law) for assistance received before the 2012 reform, although its direct application in the operative part is implied by the confirmation of the amount based on subsequent rules.
200 2014 816 · be (Art. 86 Abs. 2 SHG)
Social Assistance Clawback Upheld Despite Beneficiary Appeals
This transitional provision was applied to determine which version of the law (new or previous) governs the repayment of aid received before the new law came into force.