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Art. 83 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Verfahren

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Art. 83 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Verfahren

1. Der Regierungsrat erlässt nähere Bestimmungen über das Verfahren und insbesondere über die Gewährung von Vorschusszahlungen durch und an die Gemeinden.

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