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Art. 82 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Gemeindeanteile

Lastenausgleich
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Art. 82 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Gemeindeanteile

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4. Ist der Lastenanteil einer Gemeinde kleiner als ihr lastenausgleichsberechtigter Aufwand, wird ihr der Differenzbetrag von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vergütet. Ist der Lastenanteil einer Gemeinde grösser als ihr lastenausgleichsberechtigter Aufwand, hat sie den Differenzbetrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion zu vergüten.

5. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion eröffnet den Gemeinden die Lastenanteile und die Differenzbeträge durch Verfügung.

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