860.1
SHGLASOC
CH-BE
Art. 82 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Gemeindeanteile
Lastenausgleich
Art. 82 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Gemeindeanteile
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4. Ist der Lastenanteil einer Gemeinde kleiner als ihr lastenausgleichsberechtigter Aufwand, wird ihr der Differenzbetrag von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vergütet. Ist der Lastenanteil einer Gemeinde grösser als ihr lastenausgleichsberechtigter Aufwand, hat sie den Differenzbetrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion zu vergüten.
5. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion eröffnet den Gemeinden die Lastenanteile und die Differenzbeträge durch Verfügung.