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Art. 81 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Aufteilung

Lastenausgleich
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Art. 81 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Aufteilung

1. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ermittelt alljährlich den Gesamtbetrag des lastenausgleichsberechtigten Aufwandes des Kantons und der Gemeinden.

2. Der Gesamtbetrag des lastenausgleichsberechtigten Aufwandes wird nach den Bestimmungen des FILAG vom Kanton und von der Gesamtheit der Gemeinden getragen.

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