Art. 80g Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Datenlieferung der Gemeinden
Art. 80g Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Datenlieferung der Gemeinden
1. Die Gemeinden sind verpflichtet, der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion regelmässig die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, damit die dem Lastenausgleich zugeführten Aufwendungen der Gemeinden überprüft werden können.
2. Im Bereich der individuellen Sozialhilfe liefern die Gemeinden die erforderlichen Daten, die eine auf das einzelne Sozialhilfedossier bezogene Auswertung durch die zuständige Stelle ermöglichen.
3. Die Daten sollen Auswertungen über Aufwand, Ertrag und Umfang der Leistungen der Gemeinden ermöglichen.
4. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion stellt sicher, dass die Daten pseudonymisiert elektronisch übermittelt werden. Die Zuordnung des Pseudonyms darf nur der Gemeinde möglich sein.
4a Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist berechtigt, die AHV-Versichertennummer gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[20] systematisch zu verwenden.
5. Sie bearbeitet die Daten mit einer von ihr betriebenen Software. Diese dient
a) einer risikoorientierten Revision der Dossiers,
b) der Reihenauswertung der erhobenen Daten,
c) der Durchführung eines Benchmarkings,
d) ...
e) der Berechnung der Besoldungsaufwendungen.
6. Die Verantwortung für den Datenschutz im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 KDSG trägt die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion.
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