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Art. 80c Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Sanktionen gegen Gemeinden

Lastenausgleich
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Art. 80c Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Sanktionen gegen Gemeinden

1. Wenn die Gemeinde oder die Trägerschaft des Sozialdienstes der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion für die Erstellung der Lastenausgleichsabrechnung unvollständige oder falsche Angaben macht oder die erforderlichen Berichte und statistischen Angaben nicht oder nicht rechtzeitig liefert, kann die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

a den Aufwand der betroffenen Gemeinde ganz oder teilweise aus dem Lastenausgleich ausschliessen oder

b fällige Zahlungen zurückbehalten, bis die ergänzten oder korrigierten Daten geliefert werden.

2. Wenn der Sozialdienst die verbindlichen Bemessungsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe systematisch missachtet, kann die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion den Aufwand der Gemeinde im betroffenen Zeitraum vom Lastenausgleich ausschliessen.

3. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ergreift die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Massnahmen.

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