Art. 80c Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Sanktionen gegen Gemeinden
Art. 80c Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Sanktionen gegen Gemeinden
1. Wenn die Gemeinde oder die Trägerschaft des Sozialdienstes der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion für die Erstellung der Lastenausgleichsabrechnung unvollständige oder falsche Angaben macht oder die erforderlichen Berichte und statistischen Angaben nicht oder nicht rechtzeitig liefert, kann die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
a den Aufwand der betroffenen Gemeinde ganz oder teilweise aus dem Lastenausgleich ausschliessen oder
b fällige Zahlungen zurückbehalten, bis die ergänzten oder korrigierten Daten geliefert werden.
2. Wenn der Sozialdienst die verbindlichen Bemessungsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe systematisch missachtet, kann die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion den Aufwand der Gemeinde im betroffenen Zeitraum vom Lastenausgleich ausschliessen.
3. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ergreift die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Massnahmen.