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Art. 80b Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Ersatzabgabe

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Art. 80b Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Ersatzabgabe

1. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann eine Ersatzabgabe von Gemeinden verlangen, die der Verpflichtung, einen Sozialdienst zu führen, nicht nachkommen.

2. Die Ersatzabgabe ist nach dem Aufwand zu bemessen, der dem Kanton entsteht, wenn er für die Einwohnerinnen und Einwohner der entsprechenden Gemeinde Leistungen eines Sozialdienstes bereitstellen muss.

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