860.1
SHGLASOC
CH-BE
Art. 80a Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - 2. Nähere Vorschriften
Lastenausgleich
Art. 80a Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · 2. Nähere Vorschriften
1. Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften über die Lastenausgleichsberechtigung des Aufwands der Gemeinden. Er regelt insbesondere
a) die vom Aufwand in Abzug zu bringenden Einnahmen,
b) die anrechenbaren Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen für das im Bereich der individuellen Sozialhilfe tätige Personal der Gemeinde,
c) die anrechenbaren Kosten der Sozialinspektorate und Sozialinspektionen sowie von anderen Beweiserhebungen.
2. Er kann für den Einbezug der Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen in den Lastenausgleich Pauschalen festlegen oder leistungsorientierte Abgeltungsformen vorsehen.