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Art. 6 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Steuerung

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Art. 6 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Steuerung

1. Der Kanton steuert unter Anhörung der Gemeinden die Leistungsangebote in den einzelnen Wirkungsbereichen.

2. Er sorgt zusammen mit den Gemeinden sowie mit privaten und öffentlichen Trägerschaften für das Bereitstellen der erforderlichen Leistungsangebote.

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