860.1
SHGLASOC
CH-BE
Art. 57f Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)
Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe - Besondere Massnahmen
Art. 57f Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)
1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann zur Erreichung des Zwecks und der Wirkungsziele der individuellen Sozialhilfe besondere Massnahmen treffen und Modellversuche durchführen oder fördern.
2. Dabei sind sinngemäss die Bestimmungen des SLG anwendbar.