Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.1 SHGLASOC CH-BE

Art. 57f Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe - Besondere Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (99 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 57f Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)

1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann zur Erreichung des Zwecks und der Wirkungsziele der individuellen Sozialhilfe besondere Massnahmen treffen und Modellversuche durchführen oder fördern.

2. Dabei sind sinngemäss die Bestimmungen des SLG anwendbar.

← Art. 57e Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) Zweck Art. 57g Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →