Art. 57e Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Auskunftspflichten und Mitteilungsrechte Dritter
Art. 57e Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Auskunftspflichten und Mitteilungsrechte Dritter
1. Folgende Behörden und Personen sind unter Vorbehalt der beruflichen Schweigepflicht nach Artikel 321 StGB verpflichtet, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen mündliche und schriftliche Auskünfte, auch betreffend besonders schützenswerte Personendaten, zu erteilen
a die Behörden des Kantons und der Gemeinden nach Artikel 2 VRPG, namentlich die Behörden der Einwohnerkontrolle, die Ausländerbehörden, die Steuerbehörden und Polizeiorgane,
b Personen und Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung kantonaler oder kommunaler öffentlicher Aufgaben betraut sind,
c Personen, die mit einer Person, die Leistungen nach diesem Gesetz beansprucht oder beantragt, in Hausgemeinschaft leben oder einer solchen Person gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind,
d die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beanspruchen oder beantragen,
e Vermieterinnen und Vermieter von Wohnraum von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beanspruchen oder beantragen,
f die Einrichtungen und Organe der Sozialversicherungen, die dem Kanton übertragene Aufgaben wahrnehmen.
2. Die in Absatz 1 genannten Behörden und Personen sind namentlich verpflichtet, Auskünfte zu erteilen zur Abklärung
a der finanziellen und persönlichen Verhältnisse von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beanspruchen,
b der Ansprüche dieser Personen gegenüber Dritten,
c der Integration dieser Personen,
d der Rückerstattungspflichten nach diesem Gesetz.
3. Die in Absatz 1 genannten Behörden und Personen können den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden von sich aus Informationen zukommen lassen, wenn sie sichere Kenntnis haben, dass die von der Meldung betroffenen Personen Sozialhilfe beziehen und die Informationen für die Abklärung der Ansprüche nach diesem Gesetz zwingend erforderlich sind.