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Art. 57d Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Informationsbeschaffung

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Art. 57d Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Informationsbeschaffung

1. Informationen sind in der Regel im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach Artikel 28 bei der betroffenen Person zu beschaffen.

2. Ist dies nicht möglich oder sinnvoll, können die Informationen gestützt auf Artikel 57e Absatz 1 direkt bei Dritten eingeholt werden.

3. Für Informationen, die gestützt auf Artikel 57e Absatz 1 nicht beschafft werden können, holen die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen von den betroffenen Personen eine Vollmacht zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Gewährung von Sozialhilfe ein.

4. Soweit es zwingend erforderlich ist, können Behörden und Leistungserbringer, die sich mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassen, aus zentralen Personendatensammlungen des Kantons folgende Daten abrufen, einschliesslich früherer Daten

a) Angaben zu Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts oder der sozialen Hilfe,

b) Angaben zum Haushalt.

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