Art. 57c Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Zulässige Datenweitergabe
Art. 57c Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Zulässige Datenweitergabe
1. Informationen nach Artikel 57a Absatz 1 dürfen in Anwendung von Artikel 57a Absatz 2 Buchstabe a insbesondere weitergegeben werden an
a) andere mit dem Vollzug der individuellen Sozialhilfe befasste Behörden,
b) die mit dem Vollzug der individuellen Sozialhilfe befassten Behörden anderer Kantone,
c) die mit dem Vollzug des Inkassos und der Bevorschussung von Unterhaltsleistungen beauftragten Stellen zur Erfüllung dieser Aufgaben,
d) die mit dem Vollzug des SLG betrauten Leistungserbringer und Behörden,
e) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Rahmen von Artikel 443 des Zivilgesetzbuches (ZGB)[[12]](#enumeration_itemtext_content_fn_2834223_2_12_c),
f) die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden nach Artikel 146 Absatz 1 des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 (PolG)[[13]](#enumeration_itemtext_content_fn_2834224_2_13_c),
g) die Strafverfolgungsbehörden im Strafverfahren gegen eine mit dem Vollzug dieses Gesetzes befasste Person, die zur eigenen Verteidigung aussagt,
h) die zuständigen Ausländerbehörden aufgrund einer Anfrage gemäss Artikel 97 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)[[14]](#enumeration_itemtext_content_fn_2834226_2_14_c) und unaufgefordert nach Artikel 97 Absatz 3 Buchstabe d AIG gemäss den Ausführungsbestimmungen des Bundesrates,
i) die Einrichtungen und Organe der Sozialversicherungen, soweit das Bundesrecht eine entsprechende Datenbearbeitung vorsieht,
k) die Steuerbehörden des Kantons und der Gemeinden im Rahmen von Artikel 155 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG)[[15]](#enumeration_itemtext_content_fn_2834228_2_15_c),
l) die Betreibungs- und Konkursbehörden im Rahmen von Artikel 91 Absatz 5 und Artikel 222 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)[[16]](#enumeration_itemtext_content_fn_2834229_2_16_c),
m) die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz im Rahmen von Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV)[[17]](#enumeration_itemtext_content_fn_2834230_2_17_c).
2. Informationen dürfen nur weitergegeben werden, wenn die anfragenden Behörden und Personen den Gegenstand der verlangten Informationen genau bezeichnen sowie Zweck und Erforderlichkeit der Datenbearbeitung darlegen.
3. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen dürfen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 57a Absatz 2 erfüllt sind, Informationen auch an Behörden und Personen weitergeben, die keiner besonderen Geheimhaltungspflicht unterstehen.