Art. 57b Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Mitteilungspflichten
Art. 57b Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Mitteilungspflichten
1. Personen, die sich mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassen, sind zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihnen in dieser Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe bekannt werden für
a) ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen,
b) ein von Amtes wegen zu verfolgendes Vergehen im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfeleistungen oder
c) einen Verstoss gegen Artikel 148a des Strafgesetzbuches (StGB)[[10]](#enumeration_itemtext_content_fn_2834215_2_10_c), ausser wenn er offensichtlich ungewollt erfolgte.
2. Die Mitteilungspflichten von Artikel 48 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)[[11]](#paragraphtext_content_fn_4631290_2_11_c) und nach Absatz 1 Buchstabe a entfallen für Personen, die sich mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassen, wenn
a) die Informationen vom Opfer stammen,
b) die Informationen von der Ehegattin oder vom Ehegatten, von der eingetragenen Partnerin oder vom eingetragenen Partner, von der Lebenspartnerin oder vom Lebenspartner, von einem Elternteil, Geschwister oder Kind des Opfers stammen oder
c) das Opfer Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Elternteil, Geschwister oder Kind der vermuteten Täterschaft ist.