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Art. 57a Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Sozialhilfegeheimnis

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Art. 57a Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Sozialhilfegeheimnis

1. Personen, die sich mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassen, haben Informationen über natürliche Personen, die ihnen dabei zur Kenntnis gelangen, geheim zu halten.

2. Das Sozialhilfegeheimnis entfällt, wenn

a eine gesetzliche Bestimmung die Informationsweitergabe ausdrücklich verlangt oder zulässt,

b die betroffene Person ausdrücklich in die Informationsweitergabe einwilligt,

c das Erfüllen der Sozialhilfeaufgaben die Informationsweitergabe zwingend erfordert,

d eine Straftat zur Anzeige gebracht wird oder

e die vorgesetzte Stelle zur Auskunftserteilung ermächtigt.

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