860.1
SHGLASOC
CH-BE
Art. 57a Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Sozialhilfegeheimnis
Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe - Datenschutz
Art. 57a Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Sozialhilfegeheimnis
1. Personen, die sich mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassen, haben Informationen über natürliche Personen, die ihnen dabei zur Kenntnis gelangen, geheim zu halten.
2. Das Sozialhilfegeheimnis entfällt, wenn
a eine gesetzliche Bestimmung die Informationsweitergabe ausdrücklich verlangt oder zulässt,
b die betroffene Person ausdrücklich in die Informationsweitergabe einwilligt,
c das Erfüllen der Sozialhilfeaufgaben die Informationsweitergabe zwingend erfordert,
d eine Straftat zur Anzeige gebracht wird oder
e die vorgesetzte Stelle zur Auskunftserteilung ermächtigt.