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Art. 54b Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Kosten von durch die Burgergemeinden angeordneten Massnahmen

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe - Finanzierung
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Art. 54b Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Kosten von durch die Burgergemeinden angeordneten Massnahmen

1. Kosten von Massnahmen, die von einer zuständigen Burgergemeinde gestützt auf dieses Gesetz bei einem Leistungserbringer nach SLG angeordnet und vorfinanziert wurden, werden von der Burgergemeinde und dem Kanton zu gleichen Teilen getragen.

2. Kostenbeteiligungen oder Leistungen Dritter sind vor der Kostenbeteiligung in Abzug zu bringen.

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