Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.1 SHGLASOC CH-BE

Art. 54a Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Ersatzpflichtige Kosten im Rahmen interkantonaler Verhältnisse

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe - Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (99 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 54a Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Ersatzpflichtige Kosten im Rahmen interkantonaler Verhältnisse

1. Die ersatzpflichtigen Kosten, die der Kanton Bern als Wohnkanton gegenüber dem Aufenthaltskanton gemäss Artikel 14 ZUG zu übernehmen hat, werden von der Wohnsitzgemeinde gemäss Artikel 46 Absatz 1 dem Aufenthaltskanton vergütet.

← Art. 54 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) Zweck Art. 54b Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →