860.1
SHGLASOC
CH-BE
Art. 54a Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Ersatzpflichtige Kosten im Rahmen interkantonaler Verhältnisse
Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe - Finanzierung
Art. 54a Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Ersatzpflichtige Kosten im Rahmen interkantonaler Verhältnisse
1. Die ersatzpflichtigen Kosten, die der Kanton Bern als Wohnkanton gegenüber dem Aufenthaltskanton gemäss Artikel 14 ZUG zu übernehmen hat, werden von der Wohnsitzgemeinde gemäss Artikel 46 Absatz 1 dem Aufenthaltskanton vergütet.