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Art. 54 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Aufwand für die individuellen Leistungsangebote

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe - Finanzierung
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Art. 54 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Aufwand für die individuellen Leistungsangebote

1. Der Aufwand der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden für die individuellen Leistungsangebote unterliegt im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 78 ff. dem Lastenausgleich.

2. Der Aufwand der Burgergemeinden unterliegt nicht dem Lastenausgleich.

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