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Art. 51 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Entscheid

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe - Verfahren
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Art. 51 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Entscheid

1. Der Sozialdienst trifft und eröffnet seine Entscheide grundsätzlich in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.

2. Begünstigende Entscheide können auch in anderer Form getroffen und eröffnet werden. Auf Verlangen ist jedoch auch für diese Entscheide eine Verfügung zu erlassen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

200 2025 359 · be (Art. 51 Abs. 1 SHG)
Municipality v. Social Assistance Recipient Repayment Obligation
Mentioned in the reasoning as the provision requiring the social service to issue a challengeable decision concerning the reimbursement claim, which underpins the administrative process leading to this court decision.