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Art. 50f Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - 6. Anordnung von Sozialinspektionen

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe - Verfahren
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Art. 50f Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · 6. Anordnung von Sozialinspektionen

1. Die Anordnung einer Sozialinspektion erfolgt durch die Leitung des Sozialdienstes und wird mit Angaben über die den Verdacht begründenden Tatsachen in das Dossier der betroffenen Person eingetragen.

2. In einem schriftlichen Sozialinspektionsauftrag wird insbesondere festgelegt, welche Beweismittel die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren verwenden dürfen.

3. Mit der Anordnung erhalten die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren die zur Abklärung erforderlichen Daten.

4. Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften über den Inhalt der Sozialinspektionsaufträge erlassen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

200 2024 177 · be (Art. 50f Abs. 1 SHG)
Municipality v. Social Assistance Recipients on Grounds of Undeclared Work and Lack of Cooperation
Cited in the reasoning regarding the signature required for the social inspection order authorization, but not explicitly in the dispositive.