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Art. 50e Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - 5. Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe - Verfahren
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Art. 50e Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · 5. Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren

1. Sozialinspektionen dürfen nur von fachlich qualifizierten Personen durchgeführt werden.

2. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Anforderungen an die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren durch Verordnung.

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