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Art. 50d Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - 4. Überwachung

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe - Verfahren
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Art. 50d Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · 4. Überwachung

Die betroffenen Personen dürfen nur zeitlich begrenzt und auf öffentlich einsehbarem Grund überwacht werden. Sie müssen ohne technische Hilfsmittel erkennbar sein.

Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren dürfen das Verhalten der betroffenen Personen nicht beeinflussen.

Die Überwachung kann die Benutzung von Bildträgern beinhalten.

Für jede Anordnung einer Überwachung hat der Sozialdienst vorgängig die Zustimmung der Sozialbehörde einzuholen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

200 2024 177 · be (Art. 50d Abs. 1 SHG)
Municipality v. Social Assistance Recipients on Grounds of Undeclared Work and Lack of Cooperation
Cited in the reasoning regarding public access areas during social inspection observations, but not explicitly in the dispositive.