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Art. 50a Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Sozialinspektion 1. Begriff und Voraussetzungen

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe - Verfahren
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Art. 50a Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Sozialinspektion 1. Begriff und Voraussetzungen

1. Sozialinspektionen sind besondere Sachverhaltsabklärungen im Einzelfall, die nur vorgenommen werden dürfen, wenn

a der begründete Verdacht besteht, dass eine Person unrechtmässig Leistungen bezieht, bezogen hat oder zu erhalten versucht, und

b der Sozialdienst die eigenen Möglichkeiten zur Ermittlung des Sachverhalts ausgeschöpft hat.

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