860.1
SHGLASOC
CH-BE
Art. 50a Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Sozialinspektion 1. Begriff und Voraussetzungen
Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe - Verfahren
Art. 50a Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Sozialinspektion 1. Begriff und Voraussetzungen
1. Sozialinspektionen sind besondere Sachverhaltsabklärungen im Einzelfall, die nur vorgenommen werden dürfen, wenn
a der begründete Verdacht besteht, dass eine Person unrechtmässig Leistungen bezieht, bezogen hat oder zu erhalten versucht, und
b der Sozialdienst die eigenen Möglichkeiten zur Ermittlung des Sachverhalts ausgeschöpft hat.