860.1
SHGLASOC
CH-BE
Art. 50 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Massnahmen
Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe - Verfahren
Art. 50 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Massnahmen
1. Der Sozialdienst trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen und veranlasst die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Vorkehren.
2. Er erstattet der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bericht und stellt ihr Antrag, sofern die Anordnung einer Massnahme des Kindes- oder Erwachsenenschutzes angezeigt ist.
3. Wenn hinsichtlich der Arbeitsintegration einer bedürftigen Person zusätzliche medizinische Abklärungen erforderlich sind, so kann der Sozialdienst eine ärztliche Untersuchung anordnen.
4. Er kann mit den Ärztinnen und Ärzten entsprechende Verträge abschliessen.
5. Er ist zur Übermittlung der erforderlichen Daten an die Ärztinnen und Ärzte berechtigt.