860.1
SHGLASOC
CH-BE
Art. 5 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Wirkungsorientierung
Allgemeines
Art. 5 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Wirkungsorientierung
1. Die Leistungsangebote der Sozialhilfe sind allgemein zugänglich, qualitativ angemessen und wirkungsorientiert.
2. Sie werden regelmässig auf das Erreichen der Ziele und auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis hin überprüft.