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Art. 5 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Wirkungsorientierung

Allgemeines
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Art. 5 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Wirkungsorientierung

1. Die Leistungsangebote der Sozialhilfe sind allgemein zugänglich, qualitativ angemessen und wirkungsorientiert.

2. Sie werden regelmässig auf das Erreichen der Ziele und auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis hin überprüft.

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