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Art. 49 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Gesuch

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe - Verfahren
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Art. 49 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Gesuch

1. Das Verfahren zur Gewährung der Sozialhilfe wird in der Regel auf Gesuch hin und in Ausnahmefällen von Amtes wegen eröffnet.

2. Das Gesuch um Gewährung der Sozialhilfe ist mündlich oder schriftlich beim Sozialdienst der zuständigen Gemeinde zu stellen. Die das Gesuch stellende Person kann sich vertreten lassen.

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