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Art. 48 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - 2. Burgergutsbeitrag

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe - Zuständigkeit
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Art. 48 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · 2. Burgergutsbeitrag

1. Burgergemeinden und Burgerkorporationen, die nicht die burgerliche Sozialhilfe ausüben, haben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion jährlich einen Burgergutsbeitrag zu leisten.

2. Die Burgergutsbeiträge der Burgergemeinden und Burgerkorporationen sind nach deren wirtschaftlicher Leistungskraft zu bemessen. Sie werden dem Lastenausgleich als Einnahme gutgeschrieben.

3. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Höhe und Bemessung der Burgergutsbeiträge, das Festsetzungsverfahren und die Befreiung von der Beitragspflicht.

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