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Art. 47 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Burgergemeinden 1. Burgerliche Sozialhilfe

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe - Zuständigkeit
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Art. 47 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Burgergemeinden 1. Burgerliche Sozialhilfe

Den Burgergemeinden sowie den Zünften und Gesellschaften der Burgergemeinde Bern, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die burgerliche Sozialhilfe ausüben, obliegt die Gewährung der Sozialhilfe an ihre Angehörigen.

Die zuständige Burgergemeinde ersetzt der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde oder dem Kanton die Kosten der ihren Angehörigen gewährten Hilfe.

Die Burgergemeinden können jederzeit auf Ende eines Kalenderjahres von der burgerlichen Sozialhilfe zurücktreten. Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

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