860.1
SHGLASOC
CH-BE
Art. 46a1 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel
Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe - Zuständigkeit
Art. 46a1 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel
1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist zuständig für Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel,
a) denen eine Erholungs- und Bedenkzeit nach Artikel 35 der Verordnung des Bundesrates vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)[[8]](#enumeration_itemtext_content_fn_2834197_2_8_c). gewährt wurde oder
b) die über eine Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 36 VZAE verfügen.