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Art. 46a1 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe - Zuständigkeit
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Art. 46a1 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel

1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist zuständig für Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel,

a) denen eine Erholungs- und Bedenkzeit nach Artikel 35 der Verordnung des Bundesrates vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)[[8]](#enumeration_itemtext_content_fn_2834197_2_8_c). gewährt wurde oder

b) die über eine Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 36 VZAE verfügen.

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