Art. 46 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Personen mit Aufenthalt im Kanton Bern
Art. 46 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Personen mit Aufenthalt im Kanton Bern
1. Die Gewährung der Sozialhilfe an Personen mit Aufenthalt im Kanton obliegt der Gemeinde, in der die bedürftige Person ihren Unterstützungswohnsitz hat. Der Unterstützungswohnsitz richtet sich nach den Bestimmungen des ZUG.
2. Die Gewährung der Sozialhilfe obliegt der Aufenthaltsgemeinde, wenn die bedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz gemäss Absatz 1 hat oder ausserhalb ihres Unterstützungswohnsitzes auf sofortige Hilfe angewiesen ist. Als Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde.
2a Ist eine offensichtlich bedürftige Person, insbesondere wegen einer Erkrankung oder eines Unfalls, auf ärztliche oder behördliche Anordnung in eine andere Gemeinde verbracht worden, gilt diejenige Gemeinde als Aufenthaltsgemeinde, von der aus die Zuweisung erfolgt ist.
2b Ist die örtliche Zuständigkeit streitig, hat diejenige Gemeinde, bei der die bedürftige Person das Gesuch um Unterstützung zuerst gestellt hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe bis zur Klärung der Zuständigkeit als Vorleistung zu gewähren.
3. Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Gemeinden entscheidet auf Klage hin die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises der beklagten Gemeinde.
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