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Art. 45 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Verjährung

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe - Rückerstattung
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Art. 45 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Verjährung

1. Der Rückerstattungsanspruch verjährt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leistung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung.

2. Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist.

3. Die einjährige Verjährungsfrist nach Absatz 1 und die fünfjährige Verjährungsfrist nach Absatz 2 werden durch jede Einforderungshandlung und durch Teilzahlungen der rückerstattungspflichtigen Person unterbrochen. Sie ruhen, solange die rückerstattungspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

4. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Rückerstattungsanspruch.

5. Der Rückerstattungsanspruch, der durch ein Grundpfand sichergestellt ist, unterliegt keiner Verjährung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

200 2024 309 · be (Art. 45 SHG)
Repayment of Social Welfare Benefits Based on Prison Work Compensation
Cited in the reasoning to confirm that the demand for reimbursement was not time-barred.
200 2016 1173 · be (Art. 45 SHG)
Bern Cantonal Administrative Court Upholds Repayment of Improperly Received Social Welfare Benefits
Cited in reasoning concerning the statute of limitations for reimbursement claims, which was confirmed to not bar the claim.
200 2016 670 · be (Art. 45 Abs. 1 SHG)
Social Welfare Overpayment and Statute of Limitations Dispute
Used implicitly in the reasoning (E. 3.4.3) to determine the date triggering the one-year prescription period for the remaining recoverable amount.