860.1
SHGLASOC
CH-BE
Art. 44a Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Inkasso
Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe - Rückerstattung
Art. 44a Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Inkasso
1. Die Gemeinden erhalten eine Inkassoprovision als Anreiz für die Inkassobemühungen ihrer Sozialdienste.
2. Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Inkassoprovision und die Erträge, auf denen eine Inkassoprovision ausgerichtet wird. Diese Erträge können namentlich umfassen
a familienrechtliche Unterhaltsleistungen,
b bevorschusste Versicherungsleistungen,
c Rückerstattungen.