Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.1 SHGLASOC CH-BE

Art. 44a Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Inkasso

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe - Rückerstattung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (99 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 44a Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Inkasso

1. Die Gemeinden erhalten eine Inkassoprovision als Anreiz für die Inkassobemühungen ihrer Sozialdienste.

2. Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Inkassoprovision und die Erträge, auf denen eine Inkassoprovision ausgerichtet wird. Diese Erträge können namentlich umfassen

a familienrechtliche Unterhaltsleistungen,

b bevorschusste Versicherungsleistungen,

c Rückerstattungen.

← Art. 44 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) Zweck Art. 44b Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →