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Art. 42 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Drittpersonen

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe - Rückerstattung
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Art. 42 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Drittpersonen

1. Die wirtschaftliche Hilfe, die eine verstorbene Person zu Lebzeiten bezogen hat, ist zurückzuerstatten

a) von den Erbinnen und Erben sowie Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmern, wenn der Nachlass nicht überschuldet ist und soweit sie aus dem Nachlass bereichert sind,

b) **\*** von Personen, die aus einer mit dem Ableben der verstorbenen Person fällig gewordenen Leistung einer Lebens- oder Sozialversicherung begünstigt sind.

2. Die persönlichen Verhältnisse der bereicherten Personen und ihre Beziehung zur verstorbenen Person sind angemessen zu berücksichtigen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2021 376 · be (Art. 42 Abs. 1 Bst. a SHG)
Social Assistance Restitution Liability Based on Estate Insolvency and Lifetime Gifts Inclusion
The reversal of the restitution order was based on the lack of heir status, which is the prerequisite for applying this provision.