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Art. 40a Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe - Rückerstattung
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Art. 40a Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht

1. Kein Rückerstattungsanspruch gemäss Artikel 40 Absatz 1 entsteht, wenn die wirtschaftliche Hilfe

a während der Unmündigkeit oder bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung rechtmässig bezogen worden ist, unter Ausnahme der Bevorschussungen von Sozialversicherungsleistungen, Stipendien, Familienzulagen und ähnlichen für den Unterhalt der Kinder bestimmten Leistungen,

b für ausgerichtete Integrationszulagen und Erwerbsfreibeträge bezogen worden ist, unter Ausnahme der Bevorschussungen von Sozialversicherungsleistungen, Stipendien, Familienzulagen und ähnlichen für den Unterhalt bestimmten Leistungen.

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