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Art. 4 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Massnahmen

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Art. 4 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Massnahmen

1. Zum Erreichen des Zwecks und der Wirkungsziele der Sozialhilfe werden die in diesem Gesetz vorgesehenen Massnahmen getroffen.

2. Zu den Massnahmen gehören insbesondere das Bereitstellen der Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe sowie das Gewähren von Leistungen.

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