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Art. 39 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Sicherung des Verwendungszwecks

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe - Wirtschaftliche Hilfe
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Art. 39 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · Sicherung des Verwendungszwecks

1. Zur Sicherung des Verwendungszwecks kann der Sozialdienst die wirtschaftliche Hilfe für die bedürftige Person auch an Dritte ausrichten.

2. Die wirtschaftliche Hilfe darf nicht verpfändet oder abgetreten werden. Sie darf mit Ausnahme von Rückerstattungsforderungen auch nicht mit Gegenforderungen der Gemeinde verrechnet werden.

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