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Art. 38 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - 2. Festsetzung der Beiträge

Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe - Wirtschaftliche Hilfe
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Art. 38 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) · 2. Festsetzung der Beiträge

1. Ist der Unterhalts- oder Unterstützungsbeitrag noch nicht vertraglich oder richterlich festgesetzt oder soll ein festgesetzter Beitrag erhöht werden, trifft der Sozialdienst mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über Art und Umfang der von ihr zu erbringenden Leistung.

2. Kommt keine Vereinbarung zu Stande, klagt der Sozialdienst den Anspruch beim zuständigen Gericht ein.

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